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BSG, 10.10.1968 - 5 RKn 93/66 |
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- BSG, 26.03.1963 - 3 RK 20/62
Auszug aus BSG, 10.10.1968 - 5 RKn 93/66
Gemäß 5 185 Abs" 5 satz 1 RVG endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird° Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift kann es nicht zweifelhaft sein, daß hiermit der Zeitpunkt gemeint ist, von dem an die Leistung zu erbringen ist, nicht etwa der Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides oder des tatsächlichen Zahlungsbeginns (s° BSG 19, 28; 20, 140), Die ergänzende Vorschrift des % 185 Abs, 4 RVO, wonach ein Anspruch auf Krankengeld für höchstens 6 Wochen besteht, wenn während des Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente Krankengeld gewährt wird .kann im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon vor dem Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist° Demgemäß hatte der Kläger - rückschauend betrachtet - vom l° September 1965 an keinen Anspruch mehr auf Krankengeld; tatsächlich mußte ihm die Beigeladene damals aber über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld zahlen, weil die Rentenbewilligung ja noch nicht erfolgt war° Um den Doppelbezug von Leistungen auch für einen solchen Fall zu.